Vor Bestellung des Spiegels habe ich angefragt, ob der Spiegel zum Schminken geeignet ist. Es wurde mitgeteilt, dass das möglich ist. Beschwerden gab es bisher keine. Leider ist der Siegel sehr dunkel, was nicht mit der Beleuchtung zusammenhängt. Das Spiegelbild an sich ist viel dunkler als bei einem normalen Spiegel. Zum Schminken oder für die Rasur nicht geeignet. Die Bedienelemente sind mittig angebracht und stören beim Blick in den Spiegel. Das hätte man besser seitlich anbringen können.
Zum 1. Juli 2022 entfällt die Umlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Der Strompreis sinkt damit um 4,43 Cent pro Kilowattstunde brutto. Wer ein elektrisches Heizsystem verwendet, sollte seinen Zählerstand jetzt ablesen und melden. Denn Energieversorger müssen den entsprechenden Betrag berücksichtigen und mit der Jahresrechnung an die Haushalte weitergeben.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz: Ein Rückblick auf die EEG-Umlage
Die EEG-Umlage, auch „Ökostromumlage“ genannt, wurde bereits im Jahr 2000 durch die Regierung Schröders, als Teil des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, eingeführt. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Förderung und Finanzierung zum Ausbau von erneuerbaren Energien, wie Solar-, Wind-, Biomasse- und Wasserkraftwerken. Bei ihrer Einführung betrug die EEG-Umlage 0,19 Cent (brutto) pro Kilowattstunde Strom, die direkt durch den Energieversorger abgerechnet wurden.
Verbraucher sollen durch Wegfall der EEG-Umlage entlastet werden
Nachdem die Strompreise zuletzt rasant gestiegen sind und Deutschland sich den unrühmlichen Titel des „Strompreis Weltmeisters“ eingeheimst hat, soll die Abschaffung der EEG-Umlage nun zur Entlastung der Verbraucher beitragen. Die auf mittlerweile 4,43 Cent (brutto) pro Kilowattstunde Strom gestiegene Umlage entfällt zum 1. Juli 2022 komplett. Die Energieversorger sind verpflichtet, die Absenkung in vollem Umfang an die Endverbraucher weiterzugeben. Gleichzeitig dürfen sie den Arbeitspreis pro Kilowattstunde nicht zu diesem Datum verändern. Das schreibt das Gesetz zur „Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher" vor.
Haushalte, in denen elektrische Heizsysteme (z.B. elektrische Fußbodenheizungen, Infrarot-HeizpaneeleoderFreiflächenheizungen) zum Einsatz kommen, sollten am 01.07.2022 den Zählerzwischenstand ablesen und ihrem Stromanbieter mitteilen. Denn anders als bei Haushalten mit Haushaltsstrom, bei denen sich der Stromverbrauch sehr gleichmäßig über das Jahr verteilt, wird mit einem elektrischen Heizsystem in der Heizperiode deutlich mehr Strom verbraucht. Liegt keine Zwischenablesung vor, wird der Zählerstand vom Energieversorger in der Jahresrechnung geschätzt. Es besteht dann das Risiko, dass ein wesentlicher Anteil des verbrauchten Stroms aus der Heizperiode noch zum alten Preis, also mit EEG-Umlage, abgerechnet wird.
Keine Informationspflicht für Energieversorger
Über den Wegfall der EEG-Umlage und die neuen Preise müssen Stromanbieter ihre Kunden jedoch nicht gesondert informieren. Ein Sonderkündigungsrecht, wie es sonst bei Preiserhöhungen üblich ist, gibt es ebenfalls nicht.
Wir raten Ihnen also dringend dazu, eine Zwischenablesung durchzuführen und den Zählerstand an den Energieversorger zu melden, ansonsten kann Ihnen bares Geld entgehen.
Stand am Stromzähler ablesen
Wert dem Energieversorger mitteilen
Vom niedrigen Strompreis ohne EEG-Umlage profitieren
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